Die Aufklärungspflicht von Kapitalanlageberatern über die Rückvergütung von Beratungskosten erstreckt sich auch auf die Beteiligung an Medienfonds.

Mit seiner Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) der Nichtzulassungsbeschwerde eines Anlegers statt. Diesem war von einem Anlageberater der beklagten Bank die Beteiligung an einem Medienfonds empfohlen worden. Nach erfolgter Beteiligung geriet der Fonds in finanzielle Schwierigkeiten, worauf der Kläger seine Anteile unter Verlust wieder veräußerte. Die Schadensersatzklage gegen die Bank begründete er damit, dass diese aufgrund einer Vermittlungsvereinbarung das neben der Einlage gezahlte Agio und daneben noch weitere Provisionen erhalten habe. Nachdem die Vorinstanz die Klage abgewiesen hatte, gab der BGH der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers statt.

In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass durch die Abweisung die Ansprüche des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt werden. Schließlich habe der Kläger in der Berufungsinstanz konkrete Ausführungen bezüglich der Rückvergütungsvereinbarung zwischen der Bank und der Beteiligungsgesellschaft aufgeführt, welche rechtsfehlerhaft keine Berücksichtigung gefunden haben.

Bei fehlerhafter Beratung über Immobilien entsteht ein so genannter großer Schadensersatzanspruch.

Das heißt der Geschädigte kann zum Beispiel bei einer Eigemtumswohnung von dem beratenden Unternehmen die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rückgabe der Wohnung verlangen. Darauf wies der Bundesgerichtshof hin. Der Kläger hatte unter Vermittlung eines Beraters die Wohnung der vorherigen Eigentümerin erworben. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass sich diese Kapitalanlage als unrentabel erwies, verlangte er die Rückerstattung aller die Wohnung betreffenden Aufwendungen und Übereignung der Immobilie an den Beklagten. Das zuständige Landgericht verurteilte den Beklagten zur Rückerstattung des Kaufpreises sowie zum Ersatz aller Schäden, die im Zusammenhang mit dem Kauf gestanden haben.

Aufgrund der Berufung des Beklagten änderte das Berufungsgericht das Urteil dahingehend ab, dass dem Kläger lediglich Schadensersatz für die Falschberatung zustehe. Die dagegen eingelegte Revision führte zur Zurückverweisung der Berufung. Nach Ansicht der Bundesrichter habe das Landgericht zu Recht den Anspruch des Klägers auf den so genannten großen Schadensersatz bejaht.

Weitere Ermittlungspflichten des Anlagevermittlers bei der Plausibilitätsprüfung von Emissionsprospekten.

Bei der Plausibilitätsprüfung eines Emissionsprospektes können sich auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten ergeben. Darauf wies der BGH in einer Klage eines Anlegers auf Schadensersatz hin. Dieser hatte nach Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs erhebliche Steuernachzahlungen zu befürchten und suchte eine langfristige Geldanlage mit hohen Verlustzuweisungen.

Der Beklagte vermittelte Beteiligungen an Windparks und hatte dem Kläger einen Emissionsprospekt zugeschickt, worauf sich dieser auch an dem Betrieb des Windparks beteiligte. Da dessen Erträge erheblich unter den prognostizierten Ergebnissen lagen und die Betreibergesellschaft zudem Insolvenz beantragte, einigte sich der Kläger mit dem Prospektverantwortlichen auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe der halben Einlagesumme. Die restliche Summe inklusive Zinsen verlangte er von dem Beklagten, da dieser die Prospektmängel bei einer genaueren Prüfung hätte entdecken müssen. Der Beklagte habe es zwar unterlassen, eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen und den Kläger über die Ergebnisse zu informieren. Dies genüge jedoch nicht für die Annahme einer Pflichtverletzung seitens des Beraters, da dessen Prüfungs- und Offenbarungspflicht nicht erforderlich sei, wenn der Prospekt in den anlagerelevanten Punkten einer Überprüfung standgehalten hätte, so die Richter.

Selbst bei einem fehlerhaften Prospekt ergebe sich zudem das Problem, ob der Berater die Mängel erkennen müsse. So seien bei einer solchen Prüfung auch gewisse Ermittlungspflichten erforderlich, um Zweifel an der inneren Schlüssigkeit des Emissionsprospektes auszuräumen. Jedoch dürfen an diese Pflicht keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, da es einem Vermittler nicht zugemutet werden könne, eine Prüfung vorzunehmen, welche eine spezielle wissenschaftliche Ausbildung erfordere. Anders verhalte es sich allerdings, wenn der Vermittler sich auf bestimmte Beteiligungsanlagen spezialisiert habe und damit auch werbe.

Stand: 05.06.2009