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Bankrecht - Mitbestimmung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 24.05.2008


Öffnung der Sparkasse am Samstag und Mitbestimmung

Der Vorstand einer niedersächsischen Sparkasse beschloss, diese zukünftig auch an Samstagen für den Publikumsverkehr zu öffnen. Der Personalrat war mit dieser Maßnahme jedoch nicht einverstanden. Er wollte im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzen, dass eine Öffnung der Filiale an Samstagen unterbleibt. Seiner Ansicht nach handele es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klage des Personalrates gegen die Öffnung jedoch ab. Hiergegen legte der Personalrat Beschwerde ein.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies die Beschwerde zurück. Das Verwaltungsgericht habe es zu Recht abgelehnt, eine einstweilige Verfügung im Sinne des Personalrates zu erlassen. Dies ergebe sich daraus, dass es sich bei der Ausdehnung der Öffnungszeiten um keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handele. Die Festlegung habe nicht den Charakter einer innerdienstlichen Maßnahme im Sinne des § 64 N PersVG. Vielmehr betreffe sie unmittelbar die Erfüllung der Aufgaben der Allgemeinheit und der Kunden. Anders sei dies erst dann, wenn sich infolge der geänderten Öffnungszeiten die Arbeitszeiten der Beschäftigten ändern würden. Diese Maßnahme sei dann mitbestimmungspflichtig. Für die Abgrenzung zur innerdienstlichen Maßnahme spiele es übrigens keine Rolle, ob die Öffnung der Sparkasse am Samstag unbedingt für den Geschäftsbetrieb notwendig sei.

OVG Lüneburg vom 24.01.2008, Az. 18 MP 14/07

Stand: 24.05.2008