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Bankrecht - Vorlagefrist

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.08.2007


Vorlagefrist

Prüfungspflicht der Hausbank bezüglich Vorlagefrist bei Scheckeinreichung

Ein Kunde suchte am Gründonnerstag-Nachmittag seine Hausbank auf. Er gab dort einen Scheck ab, den er von einer Firma erhalten hatte und auf dem eine bestimmte Sparkasse als Bezogene angegeben stand. Das Ausstellungsdatum des Schecks war auf drei Tage vorher datiert. Die Hausbank schrieb den Betrag am gleichen Tag gut, reichte den Scheck jedoch erst am Osterdienstag an die zuständige Deutsche Bank-Filiale weiter. Diese reichte den Scheck weiter an die Sparkasse, wo er nach zwei weiteren Tagen einging. Dort wurde er mangels Deckung nicht eingelöst. Die Hausbank des Kunden nahm eine Rückbuchung vor. Der Kunde verlangte von seiner Bank Schadensersatz, weil diese bei der Abgabe ihren Hinweispflichten bezüglich der einwöchigen Vorlage nicht nachgekommen sei. Das Landgericht Kiel gab der Klage statt. Hiergegen legte die Bank Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Berufung zurück und erkannte den Schadensersatzanspruch des Kunden an. Die Hausbank müsse aufgrund des Girovertrages bei der Abgabe des Schecks prüfen, ob dieser noch rechtzeitig vor Ablauf der einwöchigen Vorlagepflicht des Art. 29 Abs. 1 ScheckG bei der bezogenen Bank vorgelegt werden könne. Der zuständige Mitarbeiter müsse notfalls eine beschleunigte Bearbeitung vornehmen, damit die Frist eingehalten werde. Sollte dies etwa wegen einem langen Osterwochenende nicht möglich sein, müsse er den Kunden darauf hinweisen. Der Kunde müsse hier bei der Abgabe nicht damit rechnen, dass der Scheck erst nach dem Osterdienstag bei der bezogenen Bank eingehe.

OLG Schleswig vom 31.05.2007, Az. 5 U 116/06

Stand: 14.08.2007