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Bankrecht - Vermögensverwaltung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 19.05.2008


Vermögensverwaltung

Inanspruchnahme von Kreditinstitut aufgrund von Vermögensverwaltungsvertrag

Eine Kundin suchte eine Bank auf und schloss mit dieser einen Vermögensberatungsvertrag ab. Dabei vereinbarten die Parteien die Basisstrategie „Einkommen und Wachstum“. Danach betrug der Anteil an Aktien und Aktienfonds zwischen 30 % und 60 %. Der Anteil der Wertpapiere bestimmter Risikoklassen konnte bis zu 70% betragen. In diesem Rahmen konnte die Beklagte das ihr anvertraute Vermögen nach ihrem Ermessen in Aktien, fest verzinslichen Wertpapieren und Investmentfonds anlegen. Über eine im Gesamtportfolio eingetretene Wertminderung, die seit Übersendung der letzten Unterrichtung über den Stand des verwalteten Vermögens eingetreten war und mehr als 20% betrug, hatte die Beklagte die Klägerin gesondert zu unterrichten.

In der Folgezeit übertrug die Kundin der Bank Vermögenswerte von insgesamt etwa 600.000 Euro, die ihr von Familienangehörigen geschenkt worden waren. Die Bank legte diesen Betrag in Wertpapieren an. Nach einer zunächst positiven Entwicklung des Depots traten nach etwa 6 Monaten Verluste ein. Etwa 2 Jahre später kündigte die Kundin den Vermögensverwaltungsvertrag fristlos. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Vertragspflichten verletzt, weil sie trotz des erheblichen Kursverfalls der erworbenen Wertpapiere untätig geblieben sei und keine Stop-Loss-Marken gesetzt habe. Jedenfalls nach einem Kursverfall von 15% seien verlustbegrenzende Maßnahmen geboten gewesen. Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe ihre Berufung zurückgewiesen hatte, legte die Kundin Revision ein.

Der Bundesgerichtshof wies jedoch die Revision zurück und die Klage der Kundin ab. Die Kundin hätte im Einzelnen darlegen müssen, aus welchen Gründen die konkreten Anlageentscheidungen der Bank als eine Pflichtverletzung anzusehen seien, die zu einem Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung führe. Diesbezüglich trage sie sowohl die Darlegungs- als auch die Beweislast. Hierzu reichten die öffentlich zugänglichen Informationen aus. Die Bank brauche hingegen nicht ihre internen Berichte und Entscheidungsabläufe offen zu legen, weil sie nicht beweisbelastet sei. Aus diesem Grunde müsse sie auch nicht erläutern, warum sie im Rahmen der vereinbarten Anlagerichtlinien bestimmte Anlageentscheidungen getroffen habe.

BGH vom 23.10.2007, Az. XI ZR 423/06

Stand: 19.05.2008