Bankrecht - Überweisung |
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Falsche Kontoangabe des Kunden bei einer elektronischer Kontoführung |
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Eine Kundin nahm bei ihrer Hausbank an der elektronischen Kontoführung teil. Sie gab im Wege der elektronischen Datenfernübertragung eine Überweisung in Auftrag, bei der sie aus Versehen eine unzutreffende Kontonummer als Empfänger angab. Dieser unterhielt sein Konto bei einer anderen Bank. Nach den zwischen der Kundin und ihrer Hausbank vereinbarten Sonderbedingungen für die Datenfernübertragung ist der Kunde verpflichtet, sowohl die Bankleitzahl wie die Kontonummer des Empfängers korrekt anzugeben. Aufgrund dieser Vereinbarung sind die, den Zahlungsvorgang abwickelnden, Kreditinstitute zu keiner Prüfung der numerischen Angaben verpflichtet. Die Kundin verlangte nunmehr von dem Kontoinhaber des irrtümlich angegebenen Kontos die Rückzahlung. Dies wird sowohl vom Landgericht, wie vom Oberlandesgericht verneint. U.a. bestehe kein Leistungsverhältnis im Sinne des § 812 BGB; weil die Kundin gegenüber dem Betreffenden keine Leistung habe erbringen wollen. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Eine Leistungskondiktion komme wohl in Betracht. Der Überweisungsauftrag sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Es sei ein wirksamer Überweisungsauftrag ausgeführt worden, weil das Geld auf die im Überweisungsauftrag genannte Bankverbindung überwiesen worden sei. Für die Bearbeitung sei, aufgrund der Sonderbedingungen für die Datenfernübertragung, nicht die Angabe des Empfängers, sondern allein die Kontonummer maßgeblich. Diese Klausel halte der Inhaltskontrolle des § 9 AGBG stand und sei daher wirksam. Von daher handele es sich um eine “Leistung”. Diese sei allerdings ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Kundin keine Verbindlichkeit gegenüber der tatsächlichen Empfängerin der Zahlung habe. BGH vom 15.11.2005, Az. XI ZR 265/04 Stand: 21.02.2006 |
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