Sicherungsgrundschuld
Sicherung künftiger Ansprüche durch Sicherungsgrundschuld für ein Darlehen
Eine Kundin benötigte ein Darlehen in Höhe von 100.000 DM von ihrem Kreditinstitut. Sie erhielt hierzu ein Darlehen über 60.000 DM sowie ein Kontokorrentkredit über 60.000 DM eingeräumt. Zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche wurde eine Grundschuld über 100.000 DM durch Freunde der Kundin bestellt. Sie unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Erbbaurecht. Die Kundin übernahm die persönliche Haftung für die Zahlung eines der Grundschuld entsprechenden Geldbetrages und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. In der Folgezeit wurde das Darlehen in Höhe von 60.000 DM vollständig zurückbezahlt. Der Kontokorrentkredit bestand hingegen weiter. Als nach acht Jahren über das Vermögen der Kundin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, belief sich das Saldo des Kontokorrentkredites auf 20.450 Euro. Weil die Kundin nicht zur Rückzahlung imstande war, ordnete das zuständige Amtsgericht die Versteigerung des Erbbaurechtes an. Das Kreditinstitut verlangte nunmehr die Befriedigung in Höhe von 14.009,40 Euro zuzüglich Zinsen. Hiergegen wehrten sich nunmehr die Inhaber des Erbbaurechtes. Sie sind der Ansicht, dass die formularmäßige Zweckbestimmung unwirksam sei, soweit sie auch eine Haftung für künftige Forderungen vorsehe. Das Landgericht Hannover erklärte daraufhin die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig. Hiergegen legte das Kreditinstitut Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung zurück. Die Zwangsvollstreckung sei unwirksam, weil es sich bei der formularmäßigen Zweckerklärung für Grundschulden um eine unzulässige Klausel im Sinne des § 305c BGB handele. Sofern die zur Sicherung eines, einem Dritten gewährten Darlehens bestellte Grundschuld auch künftige Ansprüche des Kreditgebers gegen den Hauptschuldner sichern, so reiche der Hinweis in einem Formular nicht aus. Vielmehr müsse der Sicherungsgeber ausdrücklich und unmissverständlich hierauf durch den Kreditgeber hingewiesen werden. Die Beweislast für diesen Hinweis liege beim Kreditgeber. Diesem sei vorliegend der Nachweis nicht gelungen.
OLG Celle vom 24.10.2007, Az. 3 U 97/07
Stand: 25.01.2008
