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Bankrecht - Rückabwicklung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 10.12.2007


Rückabwicklung

Beginn von Verjährung der Rückabwicklungsansprüche beim kreditfinanzierten Immobilienerwerb

Die Kläger wollten zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung erwerben und wurden zur Besprechung der Finanzierung von einem Vertreter in ihrer Wohnung aufgesucht. Er bot ihnen zunächst einmal den Abschluss eines Treuhandvertrages mit umfassender Vollmacht an. Nach der Annahme unterzeichneten sie in ihrer Wohnung am 14.10.1991 einen Darlehensantrag über 160.000 DM, der mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung versehen war. Nach der Annahme des Treuhandangebotes mit umfassender Vollmacht schloss die Firma für die Kläger am 15.10.1991 einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung ab. Der erwähnte Darlehensvertrag wurde am 12.11.1991 von der Bank angenommen. Nach einer Beratung durch einen Rechtsanwalt widerriefen die Kläger am 14.09.2001 den Darlehensvertrag und beriefen sich dabei auf das Haustürwiderrufsgesetz. Sie hatten erst am 01.01.2001 erfahren, dass es eine Widerrufsmöglichkeit gäbe. Das Landgericht Frankfurt am Main wies ihre Klage ab. Hiergegen legten die Kläger Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. stellte in Aussicht, sowohl die Berufung als auch die Klage zurückzuweisen. Einem etwaigen Rückabwicklungsanspruch nach § 3 HWiG stehe jedenfalls entgegen, dass der Rückabwicklungsanspruch bereits verjährt sei. Zwar reiche bei dem Rückforderungsanspruch von Anlegern aus dem kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien aufgrund der komplizierten Rechtslage allein die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht aus, um die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB in Gang zu setzen. Es genüge aber, wenn eine Beratung über die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen erfolgt sei. Nach den Feststellungen des Gerichtes sei eine solche spätestens zum 01.01.2002 erfolgt. Von daher sei die Verjährungsfrist abgelaufen.

OLG Frankfurt vom 22.05.2007, Az. 9 U 125/06

Stand: 10.12.2007