Bankrecht - Notleid |
||
Haftung Anlagenberater wegen Vermittlung einer Kapitalanlage bei einer notleidenden Gesellschaft |
||
|
Eine bereits im Ruhestand getretene Physiotherapeutin war an einer Kapitalanlage interessiert und suchte hierzu eine selbstständige Anlagenberaterin auf. Diese riet ihr, die bisherigen Anlagen aufzulösen und über sie das Geld bei der ABEK-Gruppe anzulegen. Sie wies die Kundin dabei nicht darauf hin, dass diese Gesellschaft bereits seit einigen Monaten notleidend war. Die arglose Kundin unterzeichnete daraufhin den ihr vorgelegten Antrag auf Vermittlung und Verwaltung einer Kapitalanlage als Ansammlungsprogramm und zahlte insgesamt einen Betrag von 35.956,82 Euro an die Anlagenberaterin. Nachdem sie von der finanziellen Situation der ABEK-Gruppe erfahren hatte, verlangte sie von der Beraterin die Rückzahlung des Geldes. Das Landgericht Dresden wies die Klage ab. Im Folgenden zahlte die Beraterin 14.321,40 Euro zurück. Gleichwohl legte die Kundin gegen die Entscheidung Berufung ein und verlangte die Zahlung der Restsumme in Höhe von 21.635,42 Euro. Das Oberlandesgericht Dresden gab der Berufung überwiegend statt. Zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Die Beraterin hätte die Kundin darauf hinweisen müssen, dass die Gefahr eines zumindest anteiligen Verlustes des Geldes bei der ABEK-Gruppe bestand. Darüber hinaus hätte sie der Kundin nicht eine Wertanlage bei einer solchen Gesellschaft empfehlen dürfen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Kundin ein erkennbares Sicherheitsinteresse an einer zuverlässigen Kapitalanlage gehabt habe. Allerdings falle der Kundin ein geringfügiges Mitverschulden in Höhe von 20% zur Last. In dieser Höhe müsse der Schadensersatzanspruch gekürzt werden. Sie sei in Anlagedingen nicht vollkommen unerfahren und hätte erkennen können, dass die Zeichnungsunterlagen manipuliert worden seien. OLG Dresden vom 15.08.2007, Az. 8 U 513/07Stand: 10.12.2007 |
||
|