Laufzeit
Beratungspflicht Berater bezüglich Laufzeit der Finanzierung
Ein Ehepaar ließ sich über den Kauf einer Eigentumswohnung beraten. Sie waren 42 beziehungsweise 45 Jahre alt. Im Laufe des Gespräches wiesen die Eheleute darauf hin, dass sie sich innerhalb der nächsten 14 Jahre entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Altersvorsorge aufbauen wollten. Die Finanzierung müsse dann abgeschlossen sein. Sie könnten einen Betrag von 200 DM monatlich aufbringen. Der Berater meinte anhand einer Modellrechnung, dass dies möglich sei. Er empfahl ihnen den Kauf der Eigentumswohnung. Die Finanzierung sollte durch ein Vorauszahlungsdarlehen mit Tilgung durch zwei anzusparende Bausparverträge finanziert werden. Den Angaben der Modellrechnung und dem Finanzierungsantrag konnte man entnehmen, dass entgegen der Angaben des Beraters eine Finanzierungsdauer von 14 Jahren nicht möglich war. Gleichwohl unterschrieb das Ehepaar den Kaufvertrag, den Darlehensvertrag sowie die beiden Bausparverträge. Im Nachhinein verlangte das Ehepaar die Rückabwicklung des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung sowie Schadensersatz. Das Landgericht Osnabrück gab dieser Klage statt. Hiergegen legte der Berater Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Berufung zurück. Zunächst sei zwischen Käufer und Verkäufer ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Hierbei sei der Verkäufer durch den Berater vertreten worden und müsse sich dessen schuldhafte Pflichtverletzung zurechnen lassen. Die Pflichtverletzung liege darin, dass der Berater die Laufzeit der Finanzierung sowie die daraus folgende monatliche Belastung nicht ordnungsgemäß offengelegt hätte. Dies hätte er jedoch im Rahmen seiner Aufklärungspflicht machen müssen. Er könne nicht darauf verweisen, dass die Eheleute dies aus den Unterlagen hätten entnehmen können. Schließlich hätten ihm die Eheleute Vertrauen entgegengebracht.
OLG Oldenburg vom 24.05.2007, Az. 8 U 129/06
Stand: 10.12.2007
