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Bankrecht - Kartenmissbrauch

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 03.11.2007


Missbrauch von ec-Karte

Eine Kundin war Inhaberin eines Girokontos. Sie verfügte über eine ec-Karte, die ihr von ihrer Bank ausgestellt worden war. Ihre Bank erteilte ihr zum Abheben von Geld am Geldautomaten eine Geheimnummer. Deren Datenbestand war nach dem Verfahren „Triple-DES“ codiert worden. Die Karteninhaberin musste nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen dafür sorgen, dass keine andere Person von der persönlichen Geheimnummer Kenntnis erhielt. Sie durfte insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder auf andere Weise mit ihr zusammen aufbewahrt werden. Nach dem Inhalt einer weiteren Klausel musste der Karteninhaber den entstandenen Schaden durch eine missbräuchliche Verwendung vollständig tragen, wenn die Bank ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt und der Kunde grob fahrlässig gehandelt habe. Grobe Fahrlässigkeit könne insbesondere dann vorliegen, wenn er den Kartenverlust nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Das gleiche gelte auch, wenn er die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit ihr verwahrt habe. Die Kundin bemerkte 10 Tage nach einer Abhebung gegen 19.00 Uhr den Verlust ihrer ec-Karte. Sie begab sich erst am darauffolgenden Tag gegen 12.30 Uhr zu ihrer Bank und meldete den Verlust. Die Karte sei ihr an dem Vorabend gegen 19.00 Uhr gestohlen gekommen. Sie habe die nach dem Verlust erfolgten Abhebungen in Höhe von etwa 10.000 Euro nicht vorgenommen und verlange die Gutschreibung. Sie habe die PIN nicht notiert und auch nicht an Dritte weitergegeben.

Das von der Kundin angerufene Berliner Landgericht entschied, dass sie keinen Anspruch auf die verlangte Gutschrift habe. Die Bank könne nämlich von ihr nach § 280 BGB Schadensersatz wegen positiver Forderungsverletzung verlangen, weil sie gegen die vereinbarten Bedingungen für Maestro Karten verstoßen habe. Der durch den Missbrauch entstandene Schaden beruhe auf einer grobfahrlässigen Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten. Sie hätte zunächst einmal den Diebstahl unverzüglich und nicht erst nach einem Tag melden dürfen. Die Kundin hafte aber auch die Abhebungen, die vor dem Bemerken des Kartenverlustes eingetreten seien. Der sogenannte Beweis des ersten Anscheins spreche nämlich dafür, dass sie die Geheimzahl entweder auf der Karte notiert oder zusammen mit der Karte aufbewahrt habe. Der Anscheinsbeweis greife hier, weil das angewendete Verschlüsselungsverfahren zum Zeitpunkt der Tat sicher gewesen sei. Die missbräuchliche Verwendung der Karte habe hier nicht zeitnah nach der Entwendung erfolgen müssen. Eine andere Möglichkeit, insbesondere durch Ausspähen komme vorliegend nicht in Betracht.

LG Berlin vom 19.07.2007, Az. 21 O 394/06

Stand: 03.11.2007