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Bankrecht - Guthabenbasis

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 21.02.2006


Guthabenbasis

Anspruch auf ein Girokonto bei Insolvenz/Überschuldung

Ein Kunde hatte bereits seit mehreren Jahren ein Girokonto bei seiner Sparkasse laufen. Nachdem er die eingeräumte Kreditlinie überzogen und die Sparkasse zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erhalten hatte, kündigte die Sparkasse ihm sein Girokonto. Der Kunde glich nachfolgend die Überziehungen aus. Gleichzeitig verlangte er von der Sparkasse, dass diese ihm ein Girokonto auf Guthabensbasis einrichte. Er berief sich darauf, dass die Sparkasse in ihrem Internetauftritt mit der Einführung des „Girokonto für Jedermann“ werbe.

Das Landgericht Bremen gab der Klage auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis statt. Dieser Anspruch ergebe sich aus §§ 780, 328 BGB. Die freiwillige Erklärung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) stelle eine Selbstverpflichtung der Banken dar, die als Vertrag zugunsten Dritter wirke. Die Sparkasse sei diesem abstrakten Schuldversprechen beigetreten. Die Einrichtung sei für sie nicht unzumutbar, weil u.a. der Kunde inzwischen die Überziehung ausgeglichen habe. Die Empfehlung des ZKA habe verbindlichen Charakter, weil sie die Einführung eines gesetzlichen Kontrahierungszwanges verhindern sollte. Sie habe daher nicht nur symbolischen Charakter. Ein Girokonto sei heutzutage zur Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben unerlässlich.

LG Bremen vom 16.06.2005, Az. 2 O 408/05

Stand: 21.02.2006