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Bankrecht - Fehlbuchung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.04.2007


Fehlbuchung

Nicht bemerkte Fehlbuchung beim Lasteneinzugsverfahren

Nachdem eine Vermieterin von Ihrer Mieterin eine Einzugsermächtigung erhalten hatte, begab sie sich zu ihrer Bank um die Abbuchung in Auftrag zu geben. Dabei wurde aus Versehen eine unzutreffende Bankleitzahl in den Datensatz übernommen. Der Name der Mieterin war jedoch korrekt. Aufgrund der falschen Bankleitzahl wurden die nunmehr erfolgten Abbuchungen von einem Konto mit der gleichen Kontonummer bei einer falschen Bank vorgenommen. Als dies der dadurch geschädigte Kunde nach fast vier Jahren bemerkt hatte, verklagte er wegen der Fehlbuchung seine eigene Bank auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 30.196,80 Euro. Das Landgericht Stade gab der Klage bis auf einen verjährten Teil der Forderung von 6.948 Euro aus dem Jahr 2001 statt. Hiergegen legte die Bank des betroffenen Kunden Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Stade entschied, dass der geschädigte Kunde sehr wohl einen Schadensersatzanspruch gegen seine Bank aus § 280 Abs. 1 BGB hat. Diese habe nämlich ihre Pflichten aus dem Girovertrag verletzt. Sie sei verpflichtet gewesen, ihren Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten vor einer finanziellen Schädigung zu bewahren. Sie hätte den Datensatz auf ihre Richtigkeit überprüfen müssen, weil Zahlungspflichtiger und Kontoinhaber nicht identisch gewesen seien. Die Bank könne sich diesbezüglich nicht darauf berufen, dass die Banken beim Lastschriftenverfahren auf die Angabe des Namens des Kontoinhabers verzichteten. Hierin liege ein Organisationsverschulden der Bank. Allerdings müsse der Kunde wegen seiner mangelnden Aufmerksamkeit eine Kürzung des Anspruches um ein Drittel hinnehmen.

OLG Celle vom 03.01.2007, Az. 3 U 198/06

Stand: 17.04.2007