AdvoGarant

Bankrecht - Darlehenskündigung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 10.07.2007


Darlehenskündigung

Kündigung eines Darlehens durch den Darlehensnehmer

Ein Darlehensnehmer nahm bei einem Kreditinstitut mehrere Darlehen auf, bei denen ein fester Zinssatz vereinbart worden war. Nachfolgend wurde er arbeitslos und konnte das Darlehen nicht mehr zu den vereinbarten Konditionen zurückzahlen. Ansonsten hätte er sein Haus verkaufen müssen. Er begehrte daher die vorzeitige Kündigung im Wege der Umschuldung, um auf diese Weise von einer anderen Bank ein günstigeres Darlehen zu erhalten. Die Bank weigerte sich jedoch. Der Darlehensnehmer könne sich nicht von seinen Verpflichtungen befreien. Ansonsten wäre jegliche Zinsbindungsfrist als Makulatur anzusehen. Das vom Darlehensnehmer angerufene Landgericht Magdeburg schloss sich dieser Ansicht an und lehnte einen Anspruch auf eine vorzeitige Abwicklung im Wege der Umschuldung nach § 490 Abs. 2 BGB ab. Hiergegen legte der Darlehensnehmer Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Naumburg gab der Berufung statt und verurteilte die Bank auf Erteilung der Einwilligung zur vorzeitigen Abwicklung der aufgenommenen Darlehen. Zwar liege kein hinreichender Grund für eine Umschuldung im Sinne des § 490 Abs. 2 BGB vor, wenn der Kreditnehmer dies allein wegen der günstigeren Konditionen haben wolle. Anders sei dies jedoch dann, wenn sich die Einkommensverhältnisse durch Verlust des Arbeitsplatzes derart verschlechtert hätten, dass der Schuldner ansonsten sein Haus verkaufen müsse. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.

OLG Naumburg vom 15.02.2007, Az. 2 U 138/06

Stand: 10.07.2007