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Bankrecht - Darlehensforderung II

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 25.01.2008


Darlehensforderung II

Abtretung von Darlehensforderung einer Sparkasse

Der Kunde schloss mit seiner Sparkasse, die nach ihrer Satzung eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, zwei Darlehensverträge über 1 Mio. DM und über 110.000 DM, das heißt über insgesamt 567.533,99 Euro ab. Zur Sicherheit wurden Gesamtgrundschulden, die auch weitere Geschäftsverbindlichkeiten einer GmbH des Kunden sicherten, bestellt. Diese wurden mit einer entsprechenden Sicherungszweckerklärung unterlegt. Vertragliche Grundlage der Geschäftsbeziehung waren unter anderem die AGB der Sparkassen. Das Kreditverhältnis wurde seit Mitte 2001 von der Sanierungsabteilung der Beklagten betreut. In den Jahren 1998 bis 2003 wurden 10 Pfändungen gegen den Kläger ausgebracht. Am 11.5.2004 erließ das Amtsgericht gegen den Kunden einen Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die er am 11.10.2004 leistete.

Mit Schreiben vom 8.12.2004 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kunden die Kündigung der beiden Darlehen unter Bezugnahme auf die Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse nach § 26 Abs. 2 der AGB und forderte ihn zum Ausgleich des offenen Gesamtbetrages in Höhe von 535.666,08 Euro bis zum 22.12.2004 auf. Am 31.10.2005 verkaufte die Sparkasse unter anderem die Darlehensforderungen an eine britische Bank und trat die Forderungen nebst Grundschulden an diese ab. Der Kunde war nunmehr der Ansicht, dass die Abtretung unwirksam sei. Es liege nämlich ein Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB vor, weil durch die Abtretung gegen das Bankgeheimnis verstoßen werde. Darüber hinaus sei die Abtretung gemäß § 134 BGB unwirksam, weil sich die Bank durch die unbefugte Weitergabe nach § 203 StGB strafbar gemacht habe. Das Landgericht Itzehoe wies die Klage des Kunden ab. Hiergegen legte dieser Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Berufung zurück. Die Übertragung einer Darlehensforderung an ein ausländisches Kreditinstitut sei selbst dann wirksam, wenn sie gegen § 203 StGB verstoßen habe. Das ergebe sich aus der Bestimmung des Art. 56 EGV, wonach die sogenannte Kapitalverkehrsfreiheit normalerweise nicht durch die Mitgliedstaaten beschränkt werden dürfe. Etwas anderes gelte nur, wenn schwere Beeinträchtigungen des Grundinteresses der Gesellschaft dem Zahlungsvorgang entgegenstehen würden. Davon könne hier selbst bei einem Verstoß gegen § 203 StGB keine Rede sein. Darüber hinaus führe die Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse nicht zur Nichtigkeit nach § 134 BGB. Ein Verstoß gegen § 203 StGB liege nicht vor, weil die Übertragung von Darlehensforderungen nicht unerlaubt erfolgt sei. Dies ergebe sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 203 Abs. 2 StGB. Die Sparkassen müssten insbesondere bei einem notleidenden Kredit ihre Daten ebenso weitergeben dürfen wie private Kreditinstitute. Ansonsten werde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstoßen.

OLG Schleswig vom 18.10.2007, Az. 5 U 19/07

Stand: 25.01.2008