Darlehensforderung
Abtretung von Darlehensforderung gegen Kunden durch eine Bank
Ein Kunde nahm bei seiner Raiffeisenbank ein Darlehen auf, welches zur Zwischenfinanzierung des Kaufs einer Eigentumswohnung diente. Nach zwei Jahren wurde der Darlehensbetrag erhöht. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages war die Bank berechtigt, im Falle der Refinanzierung die Darlehensforderung abzutreten und die vom Darlehensnehmer bestellten Sicherheiten an die Refinanzierungsstelle zu übertragen. Nachdem über das finanzierte Objekt die Zwangsversteigerung angeordnet worden war, kündigte die Bank das Darlehen und trat die Forderung ab. Der Kunde weigerte sich, diese Forderung zu begleichen.
Der Bundesgerichtshof verurteilte den Kunden zur Zahlung. Die Abtretung der Forderung sei wirksam erfolgt. Normalerweise dürfe der Gläubiger eine Forderung abtreten, ohne von dem Einverständnis des Schuldners abhängig zu sein. Dieser müsse mit einem Gläubigerwechsel rechnen. Etwas anderes gelte allenfalls dann, wenn zuvor zumindest ein stillschweigender Ausschluss der Abtretung erfolgt sei. In diesem Fall sei jedoch fraglich, ob dieser wirksam sei, weil ein solcher Ausschluss den berechtigten Interessen der Bank widerspreche. Dem müsse man vorliegend jedoch nicht nachgehen, weil die Parteien die Möglichkeit der Forderungsabtretung sogar ausdrücklich vereinbart hätten. Auch das Bankgeheimnis stehe dem nicht entgegen. Dieses verpflichte die Bank lediglich zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Daten und Wertungen. Darüber hinaus gehe es gerade um den Schutz der Vermögensinteressen des Vertragspartners und nicht um deren Beeinträchtigung. Auch habe die Verschwiegenheitspflicht einen rein schuldrechtlichen Charakter, so dass sie gar keine Wirkung als dinglich wirkendes Abtretungsverbot entfalten könne. Schließlich stünde der Wirksamkeit der Abtretung auch nicht das Bundesdatenschutzgesetz entgegen. Dieses habe keinen Vorrang vor dem Bankgeheimnis.
BGH vom 27.02.2007, Az. XI ZR 195/05
Stand: 10.05.2007
