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Bankrecht - Bürgschaftsforderung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 19.05.2008


Bürgschaftsforderung

Beginn der Verjährungsfrist bei Bürgschaftsforderung

Ein Kreditinstitut gewährte einer GmbH am 28.9.1999 ein Existenzgründungsdarlehen in Höhe von 55.000 DM, für das die Geschäftsführerin dieser Firma die selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH am 31.3.2001 kündigte die Bank am 13.8.2001 das Darlehen und stellte es zur Rückzahlung am 20.8.2001 fällig. Sie nahm die Geschäftsführerin mit Schreiben vom 16.5.2006 aus der Bürgschaft in Anspruch und erwirkte gegen sie am 13.6.2006 den Erlass eines Mahnbescheids, der ihr am 19.6.2006 zugestellt wurde. Die Geschäftsführerin hat gegen ihre Inanspruchnahme die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht Mannheim wies die Klage ab, weil die Klageforderung verjährt sei. Dies ergebe sich, weil der Anspruch aus der Bürgschaft gleichzeitig mit der Hauptforderung fällig werde. Hiergegen legte die Bank Berufung ein. Sie ist der Ansicht, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht bereits mit Fälligkeit der Hauptforderung, sondern erst mit Fälligkeit der Bürgschaftsforderung entstehe. Diese sei erst mit Inanspruchnahme der Geschäftsführerin als Bürge eingetreten.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Berufung zurück und die Klage ab. Für den Beginn der Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Anspruch entstanden ist. Das sei dann der Fall, sobald der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht werden könne. Aufgrund der Abhängigkeit der Bürgschaftsforderung von der Hauptforderung entscheide sich die Frage grundsätzlich danach, wann der Anspruch auf Rückzahlung der Hauptforderung (hier: des Darlehens) fällig geworden sei. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger zur vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzung gemacht worden ist. Hiervon sei jedoch nicht auszugehen. Daher trete der Beginn der Verjährung der Bürgschaftsforderung gleichzeitig mit der Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung ein.

OLG Karlsruhe vom 22.11.2007, Az. I ZR 183/04

Stand: 19.05.2008