Aufklärungspflicht
Aufklärungspflicht über die Veräußerbarkeit eines geschlossenen Immobilienfonds
Ein Kunde nahm mit einem Anlageberater Kontakt auf, weil er an einer zusätzlichen Altersvorsorge interessiert war. Dieser empfahl ihm die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Kommanditanlage. Dabei wies er ihn nicht darauf hin, dass die Veräußerung eines solchen Anteils kaum möglich ist. Als sich die Einnahmen aus dem Fonds nach vier Jahren reduzierten und schließlich keine Ausschüttungen mehr erfolgten, wollte der Kunde seinen Anteil veräußern. Weil dies jedoch aufgrund des fehlenden Marktes nicht möglich war, nahm er den Anlageberater auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kunde ist der Ansicht, dass er unzureichend beraten worden sei. Seine Klage wurde sowohl vom Landgericht München I, als auch in der Berufung vom Oberlandesgericht München als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht München war der Ansicht, dass der Anlageberater seine Aufklärungspflichten nicht verletzt habe, weil der Kunde nicht nachgefragt habe.
Der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz sah das jedoch anders. Er hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Ein Anlagenberater habe gegenüber seinem Kunden besonders weitreichende Aufklärungspflichten. Er müsse seinen Kunden viel umfassender informieren als ein Anlagevermittler. Die Frage, inwieweit der KG-Anteil an einem geschlossenen Immobilienfonds veräußerbar sei, sei für den Kunden von weitreichender Bedeutung. Dies gelte auch dann, wenn er dadurch seine Altersvorsorge aufbauen wolle. In diesem Fall könnten unvorhergesehenen Ereignisse wie Arbeitslosigkeit eintreten, bei denen der Kunde auf einen Verkauf angewiesen sei. Von daher müsse der Berater ihn grundsätzlich auf die eingeschränkte Veräußerungsmöglichkeit hinweisen. Etwas anderes gelte, wenn dies für den Kunden ausnahmsweise ohne Belang sei oder wenn er in einem Prospekt auf verständliche Weise auf diesen Nachteil hingewiesen worden sei.
BGH vom 18.01.2007, Az. III ZR 44/06
Stand: 27.03.2007
