Anlageprüfung
Bank muss die wirtschaftliche Plausibilität einer Anlage prüfen
Ein langjähriger Stammkunde begab sich zu seiner Volksbank-Filiale und ließ sich dort eingehend über eine Kapitalanlage beraten. Der zuständige Mitarbeiter empfahl ihm die Beteiligung an einem geschlossenen Immobiliefonds. Grundlage des Gespräches war der Verkaufsprospekt. Dabei wies der Berater den Kunde nicht darauf hin, dass er diesen Fonds nicht auf seine Plausibilität überprüfte, sondern sich auf die Vorgaben der Volksbank-Zentrale verlies. Infolgedessen erfuhr der Kunde nicht, dass in einem Brancheninformationsdienst behauptet worden war, dass die Informationen in diesem Verkaufsprospekt unzureichend gewesen seien und die Anleger zu sehr reich gerechnet würden. Als der Kunde nach dem Erwerb der Beteiligung davon erfuhr, machte er gegen seine Bankfiliale Schadensersatz wegen unzureichender Beratung geltend. Das Landgericht Ulm gab der Klage dem Grunde nach statt. Hiergegen legte die Volksbank Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Stuttgart schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Berufung zurück. Der Mitarbeiter habe hier sehr umfangreiche Beratungspflichten gehabt, weil er nicht nur als Anlagevermittler, sondern sogar als Anlageberater tätig geworden sei. Umso mehr hätte er das Anlagekonzept gerade im Hinblick auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen müssen. Im vorliegenden Fall hätte er den Kunden darauf hinweisen müssen, dass eine solche Prüfung nicht von ihm vorgenommen worden sei und er sich auf eine Prüfung durch die Zentrale verlassen habe. Er hätte das Ergebnis dieser Prüfung dem Kunden zeigen müssen. Selbst dann, wenn er dies getan hätte, müsse die Volksbank haften. Die Zentrale einer solchen Bank hätte nämlich die Information im Brancheninformationsdienst nicht übersehen dürfen. Diese schuldhafte Pflichtverletzung müsse sich die Filiale gegenüber dem Kunden zurechnen lassen.
OLG Stuttgart vom 22.01.2007, Az. 10 U 189/06
Stand: 17.04.2007
