Zinsangabe
Kreditvertrag ohne Angabe des effektiven Jahreszinses.
Ein Kunde nahm bei einer Bank einen Kredit in Form eines Annuitätendarlehens auf. Es wurde ein Zinssatz von 7,45% per Anno vereinbart. Mit jeder monatlichen Zahlung wurde der Zinsanteil kleiner und die Tilgungsrate größer. Die Bank hatte in dem Kreditvertrag aus Versehen nicht den anfänglichen effektiven Jahreszins angegeben, was dem Kunden jedoch zunächst nicht auffiel. Nach Verjährung des Rückforderungsanspruches nach dem Verbraucherkreditgesetz, forderte der Kunde die bezahlten Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.1993 bis zum 31.10.2004 zurück.
Das Oberlandesgericht München wies die Klage des Kunden ab. Zunächst einmal gebe es wegen des Ablaufens der dreijährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. keinen Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB, in Verbindung mit § 6 Abs. 2 S. 2 VerbraucherKrG a.F. Ebenso wenig könne der Kunde Schadenersatz aus positiver Forderungsverletzung wegen einer Aufklärungspflichtverletzung seitens der Bank fordern. Die Bank hätte den Kunden nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungspflicht darauf hinweisen müssen, dass er einen Erstattungsanspruch nach aus § 812 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 2 S. 2 VerbraucherKrG a.F. gehabt habe. So umfangreiche Aufklärungspflichten hätten nur Anwälte und Steuerberater gegenüber ihren Mandanten.
OLG München vom 22.06.2006, Az. 19 U 1907/06
Stand: 07.08.2006
