AdvoGarant

Bankrecht - Widerspruch

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 25.06.2006


Widerspruch

Abwicklung von Bereicherungsanspruch der Schuldnerbank bei Widerspruch des Kunden

Eine Firma wurde von ihrem Kunden zu Arbeiten an seiner EDV-Anlage beauftragt. Nach Fertigstellung stellte sie ihm einen Betrag von 1.508,58 Euro in Rechnung und zog ihn im Einzugsermächtigungsverfahren ein. Nach sechs Wochen widersprach dieser Kunde der Belastung seines Kontos. Die Bank des Kunden forderte nunmehr von der Firma die Rückzahlung des eingezogenen Lastschriftbetrages. Sie beruft sich darauf, dass die abgerechneten Arbeiten mangelhaft ausgeführt worden seien und keine wirksame Einzugsermächtigung vorgelegen habe.

Der Bundesgerichtshof verurteilte die EDV-Firma zur Rückzahlung des geforderten Betrages. Hierzu sei sie nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt BGB im Wege der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der Lastschrift verpflichtet. Sofern hier der Kunde als Schuldner der Belastungsbuchung widerspreche und somit die Genehmigung zur Einlösung der Lastschrift verweigere, fehle es an einer Anweisung, die ihm zugerechnet werden könne. In diesem Fall könne die Gutschrift auf dem Konto der Firma als dem Gläubiger nicht dem Kunden als Leistung zugerechnet werden. Die Bank des Kunden dürfe unmittelbar bei der Firma als dem Gläubiger Rückgriff nehmen. Durch diese Möglichkeit der Durchgriffskondiktion werde der Lastschriftgläubiger nicht gegenüber der Giroüberweisung benachteiligt, weil er die Nachteile des Einzugsverfahrens aufgrund der Vorzüge des Verfahrens bewusst in Kauf genommen habe.

BGH vom 11.04.2006, Az. XI ZR 220/05

Stand: 25.06.2006