Vernichtung
Umtausch von beschädigten Eurobanknoten
Ein Kunde begab sich zu seiner Bank und legte dort eine beschädigte Eurobanknote vor, die nur noch aus einer Banknotenhälfte bestand. Diese hatte den Wert von 20 Euro. Die Bank weigerte sich, die Eurobanknote umzutauschen. Der Kunde verklagte nunmehr seine Bank. Er behauptete, dass er die Banknote unbeabsichtigt zerrissen habe. Er habe dann die fehlende Hälfte in die Brusttasche seines Hemdes gesteckt. Seine Frau habe dies nicht gewusst und das Hemd gewaschen. Den verbleibenden Rest des Scheins habe sie dann im Hausmüll entsorgt.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. wies die Klage des Kunden auf Erstattung des 20 Euroscheins ab. Nach Art. 3 Abs. 1b des EZB-Beschlusses EZB/2003/4 werde ein Umtausch im Falle einer Zerstörung der Banknote von 50% oder mehr nur dann vorgenommen, wenn der Kunde nachweise, dass der fehlende Teil vernichtet worden sei. Vorliegend habe der Kunde noch nicht einmal substanziiert dargelegt, dass eine Vernichtung erfolgt sei. Durch das Werfen in den Hausmüll werde der Schein nicht zwangsläufig vernichtet. Es bestehe die Möglichkeit, dass Dritte die Banknote an sich genommen hätten und ihrerseits die Erstattung verlangen würden.
VG Frankfurt a. M. vom 06.03.2006, Az. 1 E 3078/05
Stand: 12.12.2006
