Vermögensverwaltung
Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Anlagerichtlinien
Ein Kunde begab sich zu einem Vermögensverwalter. Während der Laufzeit des Vermögensverwaltungsvertrages kam es bei den An- und Verkäufen und weiteren Geschäften zu Verlusten in Höhe von etwa 149.985,89 Euro. Außerdem wurde während der gesamten Laufzeit ein Gewinn in Höhe von 225.052,15 Euro erwirtschaftet. Gleichwohl verlangte der Kunde Schadensersatz. Er berief sich darauf, dass die Verluste dadurch aufgetreten seien, dass der Vermögensverwalter entgegen der Absprache keine konservative Anlagestrategie gewählt habe. Er hätte daher keine chancenorientierte Anlagestrategie mit spekulativen Wertpapieren des neuen Marktes durchführen dürfen. Für das Vorliegen eines Schadens dürfe es nicht darauf ankommen, ob gleichwohl insgesamt ein Gewinn erwirtschaftet worden sei. Das Landgericht Köln wies die Klage des Kunden ab. Hiergegen legte diese Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung zurück und die Klage ab. Der Kunde habe keinen Anspruch aufgrund von Schlechterfüllung des Vermögensverwaltungsvertrages. Ob der Verwalter durch den Erwerb der spekulativen Aktienwerte gegen seine Pflichten verstoßen habe, könne im Ergebnis dahinstehen. Es fehle nämlich vorliegend an einem Schaden. Ein Schadenseintritt könne zwar nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Vermögensverwaltung nicht insgesamt zu einem negativen Ergebnis geführt habe. Anders sei dies jedoch dann, wenn sich aus einer Saldierung der Gewinne und Verluste der unzulässigen Geschäfte ein positives Ergebnis ergebe. In diesem Fall habe der Kunde keinen Schaden erlitten.
OLG Köln vom 18.10.2006, Az. 13 U 216/05
Stand: 14.08.2007
