Unzureichend
Darlegung einer unzureichenden Anlageberatung
Ein Kunde suchte einen Anlageberater bei seiner Sparkasse auf und ließ sich über den Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds beraten. Nach dem Erwerb dieser Anlage verklagte er seinen Anlageberater auf Schadensersatz, weil dieser ihn unzureichend beraten habe. Hierzu trug er unter anderem vor, dass er nicht vor dem Kauf auf die Beteiligungsrisiken hingewiesen worden sei. Der Verkaufsprospekt war dem Kunden erst in dem Verkaufsgespräch überreicht worden, in dem auch die Anteile gekauft wurden.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab zunächst zu bedenken, dass der Kunde die Fehler in der Anlageberatung dartun und beweisen müsse. Hierzu reiche es nicht, wenn er global darauf verwiesen habe, dass die Anlage zur Alterssicherung diene. Ebenso wenig reiche es, wenn er den fehlenden Hinweis auf Verlustrisiken rüge. Im vorliegenden Fall gab es der Klage jedoch gleichwohl statt, weil der Kunde den Prospekt nicht rechtzeitig genug vor dem Erwerb der Fondsanteile erhalten habe. Dem Kunde müsse genügend Zeit zur Prüfung seines Kaufentschlusses eingeräumt werden. Hierbei könne sich die Bank nicht darauf berufen, dass der Kunde ja ein einwöchiges Widerrufsrecht besessen habe. Dieser müsse bereits vor dem Laufen dieser Frist in der Lage gewesen sein, sich über das Anlageprodukt eine eigene Meinung zu bilden. Die einwöchige Widerrufsfrist diene dazu, diesen Entschluss noch einmal zu überdenken. Das Gericht hat nicht die Revision zugelassen.
OLG Karlsruhe vom 28.06.2006, Az. 7 U 225/05
Stand: 17.09.2006
