Überrumpelllung
Überrumpelung durch Haustürgeschäft bei Abschluss eines Finanzierungsdarlehens.
Ein Verbraucher wurde bei sich zu Hause von zwei Beratern aufgesucht, die ihm im Rahmen eines Steuersparmodells die Vermittlung an den Verkäufer einer Immobilie anboten. Zur Finanzierung sollte er bei der vermittelnden Bank ein Darlehen aufnehmen. Nach einem Zeitraum von mehreren Wochen hatten sie ihn davon überzeugt, dass der Erwerb für ihn sinnvoll sei. Etwa zwei Monate später kam es zu dem Abschluss des Darlehensvertrages. Nach über neun Jahren widerrief der Kunde den Darlehensvertrag, weil er überrumpelt worden seien.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass der Verbraucher sich gegenüber der Bank nicht auf ein Widerrufsrecht gem. § 1 N1. 1 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) berufen könne. Dies setze nämlich voraus, dass er seine Willenserklärung bei dem Abschluss des Darlehensvertrages durch die Haustürsituation abgegeben habe. Dies setzte wiederum voraus, dass ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zur Haustürsituation bestanden habe. Davon könne normalerweise nicht mehr ausgegangen werden, wenn zwischen der Haustürsituation und der Unterzeichnung des Vertrages ein Zeitraum von mehr als 3 Wochen liege. In diesem Fall habe der Verbraucher genügend Zeit gehabt, um sich sachkundig zu machen und könne nicht als überrumpelt angesehen werden. Darüber hinaus müsse die Bank nur in Ausnahmefällen auf die sittenwidrige Überteuerung einer Immobilie hinweisen.
OLG Frankfurt vom 11.12.2006, Az. 9 W 30/06
Stand: 09.02.2007
