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Bankrecht - Treuhänder

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 21.02.2006


Treuhänder

Haftung von Versicherungsmaklerin bei insolventer Bank

Eine Versicherungsmaklerin zog für drei Versicherungsgesellschaften laufend die von ihren Kunden zu entrichtenden Versicherungsprämien ein. Die Abrechnung erfolgte gewöhnlich quartalsweise. Das Geld wurde von der Versicherungsmaklerin bis zur Abrechnung bei der BFI-Bank AG auf einem Tagesgeldkonto angelegt. Die Forderungen waren bei dieser Bank lediglich in Höhe der gesetzlichen Mindesteinlage für Einlagen in Höhe von 90% abgesichert, wobei der Gegenwert auf höchstens 20.000 Euro je Gläubiger begrenzt war. Als über das Vermögen der BFI-Bank das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, befand sich auf dem von der Versicherungsmaklerin eröffneten Tagesgeldkonto ein Guthaben von 1.325.744,48 Euro. Von diesem Betrag stand ein Betrag von insgesamt 1.120.515,55 Euro den drei Versicherungsunternehmen zu. Sie nahmen die Versicherungsmaklerin in dieser Höhe auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Bundesgerichtshof schloss sich im Ergebnis der Ansicht der Vorinstanzen an und gab der Klage statt. Zwar könne die Versicherungsmaklerin nicht verschuldensunabhängig gem. § 667 BGB in Anspruch genommen werden, weil sie nur als Durchgangsstelle die Zahlungen an die BFI - Bank weitergeleitet habe. Sie habe jedoch durch die Anlage des Geldes bei diesem Kreditinstitut gegen ihre Pflichten als fremdnützige Treuhänderin verstoßen. Ihr hätte bekannt sein müssen, dass hier bei Übersteigen der abgesicherten Mindest-Einlagensumme ein unverantwortbares Verlustrisiko bezüglich der eingezahlten Fremdgelder bestanden habe. Von daher sei sie nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 i.V.m. 275 Abs. 1 und 4 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

BGH vom 21.12.2005, Az. III ZR 9/05

Stand: 21.02.2006