AdvoGarant

Bankrecht - Sorgfaltspflicht

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.03.2006


Sorgfaltspflicht

Aufbewahrung von PIN-Nummer und Karte

Eine Kundin schloss bei ihrem Arbeitgeber ihre Handtasche sowie ihre Jacke in ein Schließfach ein. Nachfolgend wurde der Spind aufgebrochen und ihre EC-Karte aus der Handtasche sowie ihr Notizbuch aus der Innentasche der aufgehängten Jacke entwendet. Die Kundin hatte die vierstellige Geheimzahl in dem Notizbuch als angebliche Telefonnummer notiert. Sie behauptete nunmehr, dass der Dieb mittels ihrer EC-Karte unbefugt von ihrem Girokonto einen Betrag von 3.614,55 Euro abgehoben habe und forderte von der Bank die Gutschrift dieser Summe. Nach dem Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Bank musste der Kontoinhaber dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von ihrer persönlichen Geheimnummer erlangt. Die Geheimzahl durfte hiernach weder auf der Karte vermerkt noch in anderer Weise mit dieser zusammen aufbewahrt werden. Das Amtsgericht Duisburg gab der Klage statt.

Das Landgericht Duisburg hob aufgrund der Berufung der Bank diese Entscheidung auf und wies die Klage ab. Zwar habe die Kundin gegenüber der Bank bei einer unbefugten Abhebung eines Dritten von ihrem Konto generell einen Anspruch auf Erteilung der Gutschrift aus § 676f BGB. Dem stehe vorliegend jedoch ein Schadensersatzanspruch der Bank aus § 280 BGB gegenüber, weil die Kundin durch die gemeinsame Aufbewahrung von EC-Karte und PIN auf grob fahrlässige Weise ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe. Ein gemeinsames Aufbewahren liege auch dann vor, wenn sowohl die EC-Karte als auch das Notizbuch in einem Spind aufbewahrt werde. Auch wenn die Kundin die PIN als angebliche Telefonnummer getarnt habe, ändere dies nichts an dieser Verpflichtung. Sie dürfe nicht einfach darauf vertrauen, dass sie durch die Verschlüsselung hinreichend geschützt sei. Der Dieb habe, nach den Feststellungen des Gerichtes, die Geheimnummer auf einfache Weise herausfinden können.

LG Duisburg vom 13.01.2006, Az. 7 S 176/05

Stand: 14.03.2006