Beweislast bei Anspruch gegen Anlagevermittler wegen mangelnder Aufklärung
Ein Ehepaar beteiligte sich nach der Vermittlung durch einen Anlagevermittler an einem Filmfonds mit einem Betrag in Höhe von 35.000 DM. Nachfolgend verlangten die Eheleute von dem Anlagevermittler Schadensersatz. Hierzu behaupteten sie, dass sie nicht über die Risiken hinsichtlich der Zeichnung dieses Fonds aufgeklärt worden seien. Sie hätten insbesondere keinen Anlageprospekt enthalten. Sie verlangten daher Schadensersatz in Höhe von 21.090,79 Euro. Dem widersprach der Anlagevertreter. Er behauptete, dass er den Eheleuten rechtzeitig vor dem Erwerb des Filmfonds einen Prospekt ausgehändigt habe, in dem auf alle Risiken hingewiesen worden sei. Die Vorinstanzen wiesen die Klage der Eheleute ab. Hiergegen legten diese Revision ein.
Der Bundesgerichtshof schloss sich der Ansicht der Vorinstanzen an und wies die Klage ebenfalls ab. Nach den in den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen hätten die Eheleute nicht beweisen können, dass sie keinen Prospekt erhalten hätten. Hierfür seien sie darlegungs- und beweispflichtig, weil es nicht um die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht gehe. Bei der Übergabe des Verkaufsprospektes handele es sich lediglich um eine Nebenpflicht im Rahmen der Informations- und Auskunftspflicht. Darüber hinaus müssten die Anspruchssteller nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung die von ihnen behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages auch beweisen.
BGH vom 11.05.2006, Az. III ZR 205/05
Stand: 07.08.2006
