Schadensersatz
Schadensersatz wegen unzureichender Beratung bei der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds
Eine Kunde suchte eine Vermögensberatungsgesellschaft auf und war an einer langfristigen Kapitalanlage zwecks Erzielung von steuerlichen Vorteilen interessiert. Ihm wurde die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nahegelegt. Dabei wurde er auf seine Nachfrage lediglich darauf hingewiesen, dass es nichts Sichereres als diese Anlage gebe. Er wurde ferner darauf aufmerksam gemacht, dass es die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Totalausfalls gebe. Der Kunde erhielt einen Prospekt zur eigenen Durchsicht ausgehändigt, ohne dass ihm der Inhalt näher erläutert wurde. Er entschied sich für eine Beteiligung, ohne weitere Fragen gestellt zu haben. Nachträglich forderte er Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung, weil er nicht ausreichend auf die Risiken hingewiesen worden sei.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach ihm den gewünschten Schadensersatz wegen positiver Forderungsverletzung zu. Zunächst einmal sei es durch das Aufsuchen des Kunden zu dem stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrages gekommen. Die Vermögensberatungs-gesellschaft habe dabei ihre Aufklärungspflicht verletzt. Sie sei zu einer umfassenden Aufklärung über Chancen und Risiken dieser Anlageform verpflichtet gewesen, weil es sich um einen unerfahrenen Anleger gehandelt habe. Dies müsse in Form eines persönlichen Gespräches erfolgen. Das Aushändigen eines Prospektes reiche hierzu nicht aus. Vielmehr hätte ein Mitarbeiter die Angaben im Prospekt erläutern müssen.
OLG Düsseldorf vom 30.03.2006, Az. I-6 U 84/05
Stand: 25.06.2006
