Rückvergütungen
Offenbarungspflichten bei Beratung über Kapitalanlagen
Ein Kunde begab sich zu seiner Bank um Anteile an Aktienfonds zu erwerben. Der Berater riet ihm zu konzerneigenen Fonds. Dabei wies er den Kunden zwar auf die anfallenden Ausgabenaufschläge und Verwaltungsgebühren hin. Er verschwieg jedoch, dass die Bank bei den empfohlenen Produkten von den Fondsgesellschaften Rückvergütungen erhielt. Der Kunde erwarb sie daraufhin. Als nach mehr als drei Jahren erhebliche Kursverluste auftraten, verlangte der Kunde von der Bank Schadensersatz. Er berief sich darauf, dass er unzureichend beraten worden sei. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Bank nur konzerneigene Produkte empfohlen habe. Zum anderen habe sie absichtlich verschwiegen, dass sie Rückvergütungen aus den Fonds erhalten habe. Sowohl das Landgericht München, als auch das Oberlandesgericht München wiesen die Klage des Kunden ab. Eine Haftung aufgrund einer fahrlässigen Verletzung des Beratervertrages beziehungsweise fahrlässiger Verletzung der Informationspflichten nach § 37a WpHG sowie aufgrund deliktischer Haftung des § 823 Abs. 2 BGB, § 31 WpHG scheide aufgrund des Ablaufes der dreijährigen Verjährungspflicht aus. Ein Anspruch aufgrund des vorsätzlichen Verschweigens von Rückvergütungen nach §§ 826,823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB scheitere daran, das die Bank nicht zu einer neutralen Beratung verpflichtet gewesen sei. Aufgrund der Einräumung eines Bonus hätte der Kunde damit rechnen müssen, dass die Bank an den Ausgabeaufschlägen beteiligt worden sei.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Das Berufungsgericht habe eine vorsätzliche Verletzung der Beratungspflicht nicht einfach verneinen dürfen. Zwar müsse ein Kunde im Regelfall darauf eingestellt sein, dass eine Bank im Gegensatz zu einem unabhängigen Berater ihm nur konzerneigene Produkte empfehle. Sie müsse jedoch von sich aus den Kunden über Rückvergütungen informieren. Nur dann könne dieser nämlich erkennen, ob die Bank ihn wirklich objektiv beraten habe oder ob sie nur ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen habe wahren wollen. Im Falle von Rückvergütungen bestehe nämlich die Gefahr einer einseitigen Beratung, die für den Kunden von Nachteil sei.
BGH vom 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05
Stand: 17.04.2007
