Rückrufmitteilung
Rückzahlung von Überweisung
Der Kläger überwies einen Betrag in Höhe von 21.336,79 Euro auf das Konto seines Geschäftspartners. Als er erfuhr, dass die Bank des Geschäftspartners dieses Konto wegen eines Insolvenzeröffnungsantrages gekündigt hatte, verlangte er von dieser Bank die Rückzahlung des überwiesenen Betrages aus eigenem Recht beziehungsweise aus dem abgetretenen Recht der Hausbank. Diese weigerte sich, weil sie das Konto trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens intern weitergeführt hatte. Das Landgericht Cottbus gab zunächst der Klage statt. Aufgrund der Berufung der Empfängerbank wies das Oberlandesgericht Brandenburg die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Revision ein.
Der Bundesgerichtshof schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücküberweisung gegen die andere Bank wegen ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1Alt. 2 BGB. Eine Rückabwicklung sei nicht möglich, weil zwischen dem Kläger und der Empfängerbank als Zahlstelle kein Leistungsverhältnis bestehe. Ihm stehe ebenso nicht aus dem abgetretenen Recht der Hausbank ein Erstattungsanspruch wegen weisungswidriger Verwendung des Überweisungsvertrages nach §§ 675, 667, 398 BGB zu. Die Bank habe sich nämlich nicht weisungswidrig verhalten. Ihre Aufgabe habe lediglich darin bestanden, den Betrag gutzuschreiben. Das Rückrufrecht gem. §§ 676 Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB sei bereits ausgeschlossen gewesen. Die Mitteilung hätte der Empfängerbank zugehen müssen, bevor ihr der Überweisungsbetrag endgültig zur Verfügung gestellt worden sei.
BGH vom 05.12.2006, Az. XI ZR 21/06
Stand: 27.03.2007
