Objektmanipulation
Bank muss kreditsuchenden Kunden auf arglistige Täuschung hinweisen
Ein Kunde erwarb eine Eigentumswohnung zum Zwecke der Steuerersparnis und bestellte hierfür eine Grundschuld bei seiner Bank. Nach dem Abschluss des Kaufvertrages nahm er zur Finanzierung ein Darlehen auf. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Verkehrswert des Grundstückes im Vertrag zu hoch angegeben war. Zudem handelte es sich um eine baufälliges Haus, das wesentlich älter war, als im Vertrag angegeben. Der Kunde nahm daraufhin seine Bank auf Schadensersatz in Anspruch und widerrief den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Er war der Ansicht, dass diese ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt habe, weil sie ihn nicht auf die arglistige Täuschung ihres Verkäufers hingewiesen habe. Hierzu sei sie verpflichtet gewesen, weil die Bank ihn an den Verkäufer vermittelt habe. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab, weil ein Schadensersatzanspruch ausscheide. Die Bank sei nicht zum Hinweis verpflichtet gewesen, weil sie keinen Wissensvorsprung gehabt habe. Eine Anfechtung des Darlehensvertrages sei zudem ausgeschlossen, weil die Mitarbeiterin der Vermittlerin nicht als Erfüllungshilfe der Bank, sondern als Dritter im Sinne des § 123 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzusehen sei. Hiergegen legte der Kunde Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil der Vorinstanz auf. Dies hätte die Klage nicht einfach abweisen müssen. Es hätte prüfen müssen, ob die Bank ihrer Aufklärungs- und Hinweispflicht nachgekommen sei. Diese Pflicht bestehe auch, wenn ihr bekannt gewesen sei, dass die für die Bewertung des Kaufobjektes maßgeblichen Umstände vom Verkäufer durch Manipulation verschleiert worden sei. Das Gericht hätte daher prüfen müssen, ob dem Mitarbeiter der Bank die Täuschung des Klägers über den Zustand, das Alter und die Größe der Eigentumswohnung bekannt gewesen sei.
BGH vom 17.10.2006, Az. XI ZR 205/05
Stand: 30.01.2007
