Nichtausführung
Schadensersatzanspruch des Überweisungsempfängers bei Nichtausführung
Eine Bank verweigerte die Ausführung eines Überweisungsauftrages, weil sie Zweifel an der Wirksamkeit hinsichtlich der erteilten Generalvollmacht bezüglich des Kontos ihrer verstorbenen Kundin hatte. Die Empfängerin nahm daraufhin die Bank der verstorbenen Kundin auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie zur Ausführung der Überweisung aufgrund der vorgelegten Vollmacht verpflichtet gewesen sei. Sie hatte ihr Konto bei einer anderen Bank als der Überweisende. Das Landgericht Heidelberg wies die Klage ab. Hiergegen legte die Empfängerin Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Berufung zurück. Es könne dahingestellt sein, ob die Bank zur Ausführung der Überweisung verpflichtet gewesen sei. Auch in diesem Fall könne die Empfängerin keinen Schadenersatz verlangen. Dies setze eine vertragliche Pflichtverletzung voraus, die vorliegend nicht gegeben sein könne, weil es an einer vertraglichen Beziehung fehle. Eine solche werde nicht durch den Überweisungsvorgang begründet. Vielmehr bestünde eine vertragliche Beziehung nur zwischen dem Kunden und seiner jeweiligen Bank. Von daher könne die Empfängerin sich nur an ihre eigene Bank halten. Dieser sei jedoch nichts vorzuwerfen, da sie keine Pflichtverletzung begangen habe. Anders wäre es nur, wenn der Überweisende und der Überweisungsempfänger ihr Konto bei der gleichen Bank hätten. Hiervon sei vorliegend nicht auszugehen.
OLG Karlsruhe vom 21.11.2006, Az. 17 U 19/06
Stand: 30.01.2007
