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Bankrecht - Letzte Chance

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 30.01.2007


Letzte Chance

Kündigung von Verbraucherdarlehen ohne Androhung

Ein Verbraucher schloss mit einem Kreditgeber einen Darlehensvertrag über eine Gesamtforderung in Höhe von 8.451,98 Euro zuzüglich Zinsen ab. Nachdem der Kreditgeber mehrfach vergeblich zur Zahlung der fälligen Raten aufgefordert hatte, kündigte er den Darlehensvertrag und verlangte die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme innerhalb von 14 Tagen. Der Kunde war hiermit nicht einverstanden und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Celle bewilligte Prozesskostenhilfe lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Gegen diese Entscheidung legte der Verbraucher Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Celle hob diese Entscheidung auf und entschied, dass dem Verbraucher sehr wohl Prozesskostenhilfe zustehe. Seine Verteidigung gegen den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch biete hinreichende Aussichten auf Erfolg, so dass in einem Hauptverfahren mit einer Klageabweisung zu rechnen sei. Die Kündigung sei nämlich unwirksam, weil der Kreditgeber dem Verbraucher zuvor keine Kündigungsandrohung mit Fristsetzung zugesendet habe. Diese müsse so deutlich ausgesprochen werden, dass dem Verbraucher die gefährliche Situation vor Augen geführt werde. Hierdurch solle er eine letzte Chance zur Zahlung haben. Dies gelte selbst dann, wenn fest stehe, dass der Verbraucher nicht zahlen werde.

OLG Celle vom 09.11.2006, Az. 3 W 126/06

Stand: 30.01.2007