Kreditverbesserung
Kündigung von Darlehen wegen besserer Zinskonditionen
Ein Kunde schloss mit seiner Bank einen Darlehensvertrag über einen Betrag von über 155.000 DM mit einer Laufzeit von 10 Jahren ab. Dabei wurde ein anfänglicher effektiver Jahreszins von 6,77 % vereinbart. Das Darlehen wurde dabei durch ein Grundpfandrecht gesichert. Fast 9 Jahre nach Abschluss des Darlehens erhielt er von einer anderen Bank ein wesentlich günstigeres Kreditangebot. Der effektive Jahreszins lag hier bei 4,05 %. Der Kunde kündigte daraufhin sein Darlehen fristlos. Dieses Kündigungsrecht ergebe sich wegen der verbesserten Marktlage aus § 490 Absatz 2 BGB. Der Kunde klagte auf die Feststellung, dass der Darlehensvertrag drei Monate nach der Kündigung beendet sei.
Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Sie sei unbegründet, weil dem Verbraucher vorliegend kein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 490 Absatz 2 BGB zustehe. Ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift liege nicht bereits dann vor, wenn dem Darlehensnehmer ein Darlehen zu günstigeren Konditionen angeboten werde. Vielmehr müsse es sich um ein gesteigertes Interesse handeln, welches sich mit den Interessen der Bank vereinbaren lasse. Dies sei dann zu bejahen, wenn der Darlehensnehmer auf die Verwertung der als Sicherheit überlassenen Immobilie angewiesen sei.
LG Koblenz vom 05.10.2006, Az. 3 O 112/06
Stand: 13.11.2006
