AdvoGarant

Bankrecht - Gebührenklausel

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 16.04.2007


Gebührenklausel

Unzulässige Gebührenklausel bei Banken

Eine Bank hatte in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel, wonach sie ihren Kunden Gebühren „für besondere Leistungen“ in Rechnung stellen dürfe. Als sie auf dieser Grundlage von einem Kunden Gebühren in Höhe von 30 Euro pro Quartal forderte, forderte ein Verbraucherschutzverband die Unterlassung und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Dessau lehnte dies ab. Es könne dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 307 BGB, § 1 Preisangabenverordnung (PAngV) vorliege, weil es aufgrund der geringen Gebühr an einer Erheblichkeit im Sinne des § 3 UWG fehle. Hiergegen legte der Verband sofortige Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Naumburg hob diese Entscheidung auf und verbot der Bank, ihren Kunden auf der Grundlage dieser Klausel Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Erhebung einer Gebühr für besondere Leistungen verstoße gegen § 307 BGB, weil unklar sei, was unter einer solchen Leistung eigentlich zu verstehen sei. Eine solche Preisbestimmung sei für den Kunden nicht hinnehmbar. Er müsse erkennen können, für welche konkreten Leistungen die Bank von ihm Gebühren fordere. Ansonsten könne sie nämlich Gebühren für Vorgänge verlangen, für die sie keine gesonderten Gebühren verlangen dürfe. Ein derart unlauteres Verhalten sei als erheblich im Sinne des § 3 UWG anzusehen. Das gelte selbst dann, wenn die Bank die Klausel bislang lediglich bei einem Kunden angewendet habe.

OLG Naumburg vom 09.08.2006, Az. 10 W 41/06

Stand: 16.04.2007