Depottransfer
Verzögerte Ausführung von Wertpapiertransfer
Ein Kunde beauftragte seine Bank mit der Löschung und Transferierung seines dort angelegten Depots an ein anderes Kreditinstitut. Die betreffende Bank kam dem erst nach etwa sechs Wochen nach. Er verlangte daraufhin Schadensersatz. Dies begründete der Kunde damit, dass er während dieser Zeitspanne nicht über die Wertpapiere habe verfügen können. Infolgedessen habe er nicht die erlittenen Verluste bei den Aktien durch rechtzeitige Verkäufe steuermindernd begrenzen können.
Das Oberlandesgericht München stellte fest, dass die Bank infolge der verzögerten Durchführung des Wertpapiertransfers zwar eine Pflichtverletzung begangen habe. Sie sei verpflichtet gewesen, diesen spätestens nach drei Wochen auszuführen. Gleichwohl wies es die Klage ab, weil aufgrund dieser Pflichtverletzung kein Schaden eingetreten sei. Der Kunde hätte nachweisen müssen, dass er tatsächlich Verkaufsabsicht bezüglich der Fonds gehabt habe. Hierzu hätte er wenigstens Verkaufsaufträge erteilen müssen.
OLG München vom 21.04.2006, Az. 19 U 1687/06
Stand: 10.07.2006
