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Bankrecht - Bürgenwiderruf

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 09.02.2007


Bürgenwiderruf

Widerrufsrecht des Bürgen bei Kreditaufnahme.

Der Aktionär einer Kreditnehmerin verpflichtete sich gegenüber der Bank, für eine Forderung als Bürge einzustehen. Nach dem Inhalt dieses Vertrages sollte er das Darlehen zahlen, wenn es die Kreditnehmerin nicht mehr könne. Nachfolgend widerrief er innerhalb von zwei Wochen ohne Begründung den Vertrag und berief sich dabei auf das Widerrufsrecht nach § 355 BGB, welches ihm ebenfalls zustehe. Es mache hier keinen Unterschied, ob es sich um eine Bürgschaft oder um eine Mithaftungserklärung handele. Er wurde daraufhin zur Erfüllung der Darlehensverpflichtung verklagt. Das Landgericht Darmstadt gab der Klage der Bank statt. Hiergegen legte der Betroffene Berufung ein.

Der Oberlandesgericht Frankfurt wies die Berufung des Betroffenen zurück und entschied, dass der in Anspruch Genommene die Darlehensforderung als Bürge begleichen müsse. Er habe den Bürgschaftsvertrag nicht nach den Vorschriften der §§ 355, 359 BGB widerrufen können. Diese Rechte stünden nur denjenigen zu, die selbst bei einer Bank ein Darlehen aufnehmen würden, nicht jedoch dem Bürgen selber. Anders sei dies nur dann, wenn statt der Bürgschaft eine Mithaftungsübernahme oder ein Schuldbeitritt erfolgt sei.

OLG Frankfurt vom 20.12.2006, Az. 9 U 18/06

Stand: 09.02.2007