Beratungsdokumentation
Dokumentationspflicht des Anlageinstitutes
Eine Kundin hatte bei Ihrem Kreditinstitut ein Depot, welches zu 40,96% aus Aktienfondsanteilen und zu 59,04% aus Rentenfondsanteilen bestand. Nach der Teilnahme an einer Besprechung verkaufte sie dieses Depot und erwarb hochspekulative Aktien aus dem Multimedia-, Biotechnologie,- Software– und Internetbereich zu einem Preis von 300.024,32 DM. Außerdem nahm sie ein Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnungüber 150.000 DM auf und verpfändete zur Sicherheit die erworbenen Wertpapiere. Nach einem Kursverfall in der Folgezeit verkaufte sie sämtliche Anteile für 48.327,60 Euro und verlangte Schadensersatz für eine unzureichende Beratung. Das Kreditinstitut behauptete demgegenüber, dass es seinen Aufklärungspflichten hinreichend nachgekommen sei und die Kundin über die Risiken der neuen Anlageform aufgeklärt habe. Die Kundin habe sich zu der Umschichtung entschlossen, weil der anwesende Ehemann sie dazu gedrängt habe.
Der Bundesgerichtshof schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Klage der Kundin auf Schadensersatz wegen Verletzung der Beraterpflichten ab. Sie habe nicht beweisen können, dass ein derartiger Pflichtverstoß der Bank vorliege. Hierfür sei sie beweispflichtig. Eine Beweislastumkehr wegen Verletzung der Dokumentationsobliegenheit komme vorliegend nicht in Betracht. Dies würde nämlich voraussetzen, dass ein Kreditinstitut im Rahmen der Anlageberatung überhaupt eine Dokumentationspflicht hinsichtlich des Beratungsgespräches treffe. Eine solche ergebe sich jedoch weder aus dem konkludent abgeschlossenen Beratungsvertrages in Verbindung mit § 242 BGB, noch aus dem Wertpapierhandelsgesetz. Anders sei dies nur bei anderen Berufsgruppen, wie z.B. bei Ärzten.
BGH vom 24.01.2006, Az. XI ZR 320/04
Stand: 05.04.2006
