Auskunftsvertrag
Schadenersatz wegen Verstoßes gegen Auskunftsvertrag durch Anlagevermittler
Der Angestellte eines Lebensmittelgeschäftes warb für ein türkisches Unternehmen um Kapitalanleger. Aufgrund eines Gespräches mit einer interessierten Kundin, welches im Laden stattfand, erwarb diese für umgerechnet 6.391,15 Euro Anteilsscheine. Er hatte gegenüber ihr geäußert, dass sie ihr Geld jederzeit zurückbekommen könne. Die Kundin hatte bislang keinen Kontakt zu dem türkischen Unternehmen und selbst mit diesem auch keine Korrespondenz geführt. In der Folgezeit stellten sich die Anlagescheine als wertlos heraus. Nachdem die Kundin von dem Angestellten vergeblich den eingezahlten Betrag gefordert hatte, verklagte sie ihn auf Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Bremen gab der Klage der Kundin statt. Zunächst einmal sei zwischen den Parteien ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Ein solcher Vertrag komme konkludent zustande, wenn der Interessierte die besonderen Kenntnisse des Vermittlers in Anspruch nehmen wolle und der Anlagevermittler mit der gewünschten Tätigkeit beginne. Dies ergebe sich vorliegend daraus, dass der Angestellte über das Prospektmaterial verfügt und alleine in Kontakt mit der Firma gestanden habe. Er sei aufgrund des Anlagevermittlungsvertrages zu einer richtigen und vollständigen Information über alles verpflichtet gewesen, was für die Kundin von Bedeutung gewesen sei. Dieser Verpflichtung habe er durch seine unzutreffenden Angaben hinsichtlich der Bonität, Wirtschaftlichkeit sowie der Rückzahlbarkeit der Anlage auf schuldhafte Weise verletzt.
OLG Bremen vom 12.04.2006, Az. 1 U 3/06a
Stand: 10.07.2006
