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Bankrecht - Aufklärungspflicht

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.03.2006


Aufklärungspflicht

Aufklärungspflicht eines Anlagevermittlers bei einem geschlossenen Immobilenfonds

Ein Kunde wurde im Jahre 1991 auf seinen Wunsch von einem Anlagevermittler aufgesucht. Dieser besprach mit ihm verschiedene Anlagemöglichkeiten und verwies dabei auch auf einen bestimmten, geschlossenen Immobilienfonds bezüglich eines Grundstückes in Berlin. Dabei wurde der Kunde auf allgemeine Risiken dieser Anlageform hingewiesen, wie etwa das Mietausfallrisiko und eine mögliche Nachschusspflicht. Er erhielt auch einen Prospekt, in dem auf mögliche Haftungsfragen ausführlich eingegangen wurde. Der Kunde unterzeichnete eine Beitrittserklärung über die Beteiligung als Treuhandgesellschafter. In der Folgezeit blieben die Umsätze dieser GbR hinter den ursprünglichen Erwartungen zurück. Nach sechs Jahren schloss der Kunde mit den Initiatoren der Grundstücksgesellschaft einen entsprechenden Vergleich und forderte von dem Anlagevermittler Schadensersatz wegen fehlerhaften Anlageberatung.

Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab. Der Anlagevermittler habe den Kunden hinreichend über die allgemeinen Haftungsmöglichkeiten aufgeklärt. Eine detailliertere Aufklärung sei nicht erforderlich gewesen, weil zum Zeitpunkt des Erwerbs der tatsächliche Eintritt von Mietausfällen unwahrscheinlich gewesen sei. Im Jahre 1991 habe man aufgrund der Entscheidung über den Umzug des Bundestages nach Berlin von hohen Renditen auf dem Immobilienmarkt in Berlin ausgehen dürfen. Dieser Immobilienmarkt sei auch für die Entwicklung des angebotenen Immobilienfonds von ausschlaggebender Bedeutung gewesen.

OLG München vom 11.01.2006, Az. 7 U 3183/05

Stand: 14.03.2006