Bankrecht - Anlagezuordnung |
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Haftung eines Anlagevermittlers von Fondsanteilen |
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Ein Kunde suchte einen Anlagevermittler auf, um Fondsanteile zu erwerben. Im Rahmen der durchgeführten Renten- und Vermögensanalyse gab er an, dass er an einer sicheren Wertanlage interessiert sei, die zur Finanzierung eines aufgenommenen Darlehens diene. Er sei daher an einer absolut sicheren Wertanlage interessiert, bei der er keinerlei Verluste machen werde. Der Anlagenberater riet dem Kunden zu dem Kauf von Fondsanteilen, die eine absolut sichere Geldanlage darstellen würden. Er erwähnte dabei nicht, dass diese Fondsanteile nach der Zuordnung durch die Kapitalanlagegesellschaft dem Risikoprofil “gewinnorientiert“ und ”risikobewusst“ unterfielen. Nach dem Eintritt von unvorhergesehenen Verlusten verlangte der Kunde Schadensersatz. Seine Klage wurde sowohl vom Landgericht Potsdam, als auch vom Oberlandesgericht Brandenburg abgewiesen. Das Oberlandesgericht Brandenburg begründete das u.a. damit, dass der Kunde aufgrund des Hinweises, dass Gewinne von bis zu 14% möglich seien, mit Verlusten habe rechnen müssen. Von daher könne dahinstehen, ob die Parteien einen stillschweigenden Auskunftsvertrag geschlossen hätten. Hiergegen legte der Kunde Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Parteien hätten sehr wohl einen Auskunftsvertrag abgeschlossen. Dies ergebe sich daraus, dass der Anlagevermittler Informationen erteilt habe, die für den Kaufentschluss von Bedeutung gewesen seien. Eine Pflichtverletzung könne nicht einfach verneint werden. Der Anlageberater habe nämlich die Fondsanteile aufgrund der Zuordnung durch die Kapitalanlegegesellschaft nicht einfach als absolut sichere Wertanlage bezeichnen dürfen. BGH vom 19.10.2006, Az. III ZR 122/05 Stand: 12.12.2006 |
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