Haftung der Bank bei Auszahlung aufgrund von gefälschten Unterschriften.
Eine Kundin bewahrte ihre vorcodierten Scheckvordrucke in der Schublade ihres Wohnzimmerschrankes auf, der sich in einer abgeschlossenen Wohnung befand. Ihr Enkel, der sich häufiger in der Wohnung befand, entwendete unbemerkt diese Scheckvordrucke und hob von ihrem Konto mittels gefälschter Unterschrift einen Betrag von insgesamt 7.000 Euro ab. Nachdem die Kundin ihre Schecks gesperrt hatte, hob der Enkel mittels einer gefälschten Kontovollmacht Barbeträge in Höhe von insgesamt 14.750 Euro ab. Zudem fälschte er die Unterschrift auf einer Überweisung zu Lasten des Kontos der Kundin. Als die Kundin ihren nächsten Kontoauszug erhielt, informierte sie die Bank am gleichen Tag über die missbräuchlichen Verfügungen. Nachdem ihr Enkel etwa ein Jahr später wegen Urkundenfälschung und Betruges rechtskräftig verurteilt worden war, verklagte sie ihre Bank auf Schadensersatz.
Das Landgericht Bonn gab ihrer Klage statt. Sie dürfe von ihrer Bank unmittelbar die Auszahlung verlangen, weil sich auf ihrem Girokonto ein entsprechendes Guthaben befunden habe. Die Bank dürfe sich nicht darauf berufen, dass die Kundin ihre Sorgfaltspflichten aus dem Girovertrag verletzt habe. Daher hat die Kundin gegenüber der Bank einen Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 670, 675 Abs. 1, 676f BGB bzw. einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB habe. Die Kundin habe durch die Aufbewahrung in der Schublade nicht gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen, weil die Scheckvordrucke nicht ohne weiteres auffindbar gewesen seien. Sie müsse normalerweise nicht damit rechnen, dass Familienangehörige auf o. a. Weise ihr Gastrecht missbrauchten.
LG Bonn vom 18.11.2005, Az. 3 O 192/05
Stand: 11.01.2006
