Aufklärungspflicht der Bank bei sittenwidriger Überteuerung einer Immobilie.
Ein Student erwarb über eine Treuhandgesellschaft ein Studentenappartement zu dem Kaufpreis von 81.902 DM. Diese Gesellschaft fragte zuvor bei einer Bank an, ob sie zur Finanzierung des Kaufpreises bereit sei. Diese schloss nach der Prüfung der Bonität mit dem Studenten einen Kreditvertrag in Höhe von 143.100 DM ab. Dabei unterwarf er sich innerhalb einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nachdem der Kredit nicht weiter abbezahlt wurde, betrieb die Bank aus dieser notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung. Hiergegen wendete sich der Student mit einer Vollstreckungsgegenklage. Hierzu behauptet er, dass die Bank hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises ihre Aufklärungspflicht verletzt habe. Das Landgericht München wies diese Klage ab.
Das Oberlandesgericht München hob aufgrund der Berufung des Studenten das Urteil auf. Die Vorinstanz habe es versäumt zu der Frage der sittenwidrigen Überteuerung des Studentenappartements ein Sachverständigengutachten einzuholen. Eine Aufklärungspflicht der Bank bezüglich der Überteuerung bestehe bei einem steuersparenden Erwerbermodell dann, wenn der Kaufpreis doppelt so hoch sei wie der tatsächliche Wert der Immobilie.
OLG München vom 12.05.2005, Az. 19 U 5596/04
Stand: 12.01.2006
