Fristlose Kündigung von Darlehen wegen Vermögensverschlechterung.
Ein Einzelunternehmer betrieb in einem Gewerbegebiet eine Kranbaufirma mit einem Areal von 5.000 qm. Ihm stand an diesem Grundstück ein Erbbaurecht bis zum Jahr 2056 zu. Für den Ausbau und Betrieb dieser Firma erhielt er von seiner Hausbank mehrere Kredite in einer Gesamthöhe von 4 Millionen DM. Gleichzeitig räumte er seiner Hausbank mehrere Bürgschaften ein. Nachdem der Unternehmer eine Grundschuld an seinem Erbbaurecht in Höhe von über 3,54 Millionen DM bestellt hatte, verzichtete sie auf die eingeräumten Sicherungsmittel. Etwa fünf Jahre später verkaufte der Unternehmer sein Einzelunternehmen weiter und übertrug sein Erbbaurecht. Hierüber setzte er seine Hausbank nicht in Kenntnis. Er zahlte weiterhin pünktlich seine Darlehensraten. Als seine Hausbank nach einigen Monaten davon erfuhr, kündigte sie ihm fristlos die gesamte Geschäftsbeziehung sowie die Grundpfandrechte.
Das Kammergericht entschied, dass die Kündigung der Geschäftsbeziehung inklusive des Darlehens unzulässig gewesen ist. Hierzu bedürfe es nach Art. Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken eines wichtigen Grundes, der der Bank auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar werden lasse. Diese Voraussetzung sei nur dann gegeben, wenn die Bank im konkreten Fall aufgrund der Vermögensverschlechterung damit rechnen müsse, dass ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllt würden. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden, weil der Kunde seiner Bank mit dem Erbbaurecht eine ausreichende Sicherheit eingeräumt und seiner Tilgungsverpflichtung regelmäßig nachgekommen sei. Die Hausbank dürfe nur dann eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn sie berechtigterweise eine Verstärkung der Sicherheiten fordere und der Kunde nicht diesem Begehren nachkomme.
KG vom 29.08.2005, Az. 16 U 113/03
Stand: 25.11.2005
