AdvoGarant

Bankrecht - Schufa-Daten

Publiziert von:
Rechtscentrum
am 


Bank muss bei Abgabe von Schufa-Meldung aufpassen

Eine Kundin nahm bei einer Bank ein Darlehen in Höhe von 26.178 Euro auf. Nach dem Inhalt des Kreditvertrages sei die Bank zur Übermittlung von Daten über die Aufnahme und Abwicklung des Darlehens ermächtigt. Sie dürfe ferner Daten aufgrund nicht vertragsgemäßem Verhalten an die Schufa melden, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sei. Nachdem die Kundin nach zwei Jahren in Zahlungsverzug gekommen war, kündigte die Bank den Darlehensvertrag und den Girovertrag. Fünf Jahre später vereinbarte die Bank mit ihr einen Ratenzahlungsvergleich, in welchem die Bank einen Teil der Schulden erließ und sie sich zur Zahlung des Restbetrages in Raten verpflichtete. Nunmehr meldete die Bank im Wege der Nachmeldung zwei unzutreffende Salden. Einen Monat später meldete sie, dass die Saldenmitteilung nicht korrekt gewesen wäre und sie mit der Kundin eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen hätte. Dabei wies die Bank nicht darauf hin, dass sie u.a. das Darlehen wegen Zahlungsverzuges gekündigt hatte.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Bank gegenüber der Schufa zu einer Klarstellung verpflichtet sei. Sie müsse mitteilen, dass der Ratenzahlungsvergleich wegen der fünf Jahre vorher erfolgten Kündigung des Darlehensvertrages vereinbart worden sei. Ansonsten entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Kundin sich in neuester Zeit vertragswidrig verhalten hätte. Die Bank habe kein berechtigtes Interesse daran, dass ein derartig falscher Eindruck seitens der Kundin entstehe. Sie sei allerdings auch nicht zum Widerruf ihrer Meldungen gegenüber der Schufa verpflichtet, weil hierdurch der Datenbestand der Schufa ebenfalls unrichtig würde.

OLG Düsseldorf vom 11.05.2005, Az. I-15 U 196/04

Stand: