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Bankrecht - Schlecht beraten

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Rechtszentrum
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Schadensersatz wegen unzureichender Beratung beim Erwerb von Aktienfonds.

Ein Kunde suchte einen Vermögensberater bei einer Gesellschaft für Vermögensberatung auf. Er erkundigte sich dort nach einer günstigen Geldanlage. Bei dem ersten Termin wurde eine Vermögensanalyse erstellt. Der etwa 30-jährige Kunde gab an, dass er ein Eigenheim erwerben möchte. Der Wert sollte bei ungefähr 450.000 DM liegen. Der Kunde besaß lediglich ein Barvermögen von 100.000 DM. Der Berater empfahl ihm im nachfolgenden Termin im Rahmen der Vermögensplanung, dass er dieses Vermögen in drei Aktienfonds anlegen sollte. Er klärte ihn in diesem Gespräch auch über die Risiken dieser Fonds auf. Dem Berater war dabei bekannt, dass der Kunde noch keine Wertpapiergeschäfte getätigt hatte. Der Kunde zeichnete daraufhin die drei ihm vorgestellten Aktienfonds. Gegen Ende des Jahres wiesen die drei Aktienfonds nur noch einen Wert von 58.097,66 DM auf. Als der Kunde ein halbes Jahr später dringend Geld benötigte, verkaufte er die Fonds notgedrungen. Dabei erfuhr er, dass ihr Gegenwert mittlerweile um 55,38% gefallen war.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Kunde Schadensersatz verlangen darf. Der Berater habe hier seine Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Beratung aus einem Beratungsvertrag verletzt. Dieser sei zwar nicht ausdrücklich vereinbart worden. Er sei jedoch durch die Erstellung der Vermögensanalyse und der daran anschließenden Vermögensplanung zustande gekommen. Der Berater sei in diesem Fall zu einer umfassenden anlagebezogenen und anlagegerechten Beratung verpflichtet. Dies gelte erst Recht dann, wenn der Kunde in diesem Geschäften über keine Erfahrung verfüge. Er hätte ihm keinesfalls dazu raten dürfen, sein gesamtes Vermögen in eine derart risikoträchtige Anlageform zu stecken. Der Berater könne sich nicht darauf berufen, dass er über die Risiken dieser Fonds aufmerksam gemacht habe. Er hätte dem Kunden vielmehr von der Zeichnung solcher Fonds ausdrücklich abraten müssen.

OLG Hamm vom 10.03.2005, Az. 4 U 183/04

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