Schadenersatzanspruch wegen Zurechnung des Wissens ehemaliger Mitarbeiter
Ein Ehepaar wurde 1996 von einem Anlagevermittler zum kreditfinanzierten Kauf einer Wohnung nach eigenen Aussagen “überredet”. Verkäufer war die E-GmbH, die ab 1998 von einem ehemaligen Angestellten der kreditgebenden Bank als Gesellschafter und Geschäftsführer geleitet wurde. Dieser Mitarbeiter hatte auch den Kredit ausgehandelt. Die E-GmbH wurde insolvent, so dass sie auch die vertraglich zugesicherte Mietgarantie nicht einhalten konnte. Das Ehepaar verlangt nun von der Bank die Rückabwicklung des Kreditvertrages.
Der Bundesgerichtshof entschied, das hier zwar kein verbundenes Geschäft vorliege und deshalb das Paar die Rückabwicklung nicht verlangen könne. Allerdings hätten sie einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten. Der Mitarbeiter der Bank habe damals bereits auch für die E-GmbH gearbeitet und somit einen genauen Überblick über deren schlechte Situation gehabt. Dieses Wissen müsse sich die kreditgebende Bank zurechnen lassen.
BGH vom 18.01.2005, Az. XI ZR 201/03
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