Sorgfaltspflichten der Bank bei einer Blitzüberweisung.
Ein Kunde beauftragte seine Bank telefonisch mit der Vornahme einer Blitzüberweisung. Der zuständige Mitarbeiter sagte deren Ausführung zu. Zugleich forderte er zu Dokumentationszwecken einen schriftlichen Überweisungsauftrag nach. In der Folgezeit kam es bei der Einreichung des Überweisungsauftrages irrtümlich zu einer zweiten Überweisung. Hierzu behauptet der Kunde, dass er an dem Überweisungsauftrag mit einer Büroklammer eine Notiz befestigt habe, wonach dieser an den o.g. Miterbeiter weiterzureichen sei. Nach Darstellung der Bank habe es einen solchen Zettel nicht gegeben. Der Kunde verlangte nunmehr, dass die Bank ihm den doppelt gezahlten Betrag ersetzt. Hierzu war diese jedoch nicht bereit. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Revision des Kunden.
Das Oberlandesgericht Schleswig hob dieses Urteil auf und entschied, dass die Bank wegen Verletzung ihrer vertraglichen Nebenpflichten zur Rückerstattung der irrtümlichen Zeitüberwesung verpflichtet sei. Die Bank trage zwar grundsätzlich nicht das Irrtumsrisiko des Kunden. Anders sei dies jedoch in dem Sonderfall, in dem eine Bank die Nachreichung eines schriftlichen Überweisungsauftrages verlange. Hier müsse der zuständige Mitarbeiter der Bank, der aufgrund eines Telefonates eine Blitzüberweisung veranlasse, den Vorgang mit einem entsprechenden Vermerk versehen. Ansonsten verletze die Bank ihre girovertraglichen Nebenpflichten, weil nicht sichergestellt sei, dass der jeweilige Mitarbeiter informiert sei. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, dass dies für die Bank mit einer unzumutbaren Arbeitsbelastung verbunden gewesen wäre.
OLG Schleswig vom 29.09.2005, Az. 5 U 46/04
Stand: 06.12.2005
