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Bankrecht - Kontozugriff

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Rechtszentrum
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Ablehnung von einstweiliger Anordnung gegen den automatischen Abruf von Kontostammdaten.

Bei den Antragstellerin handelte es sich um ein inländische Kreditinstitut, einen Rechtsanwalt und Notar, eine Bezieherin von Wohngeld sowie einen Sozialhilfeempfänger. Sie haben beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die gesetzliche Neuregelung zum automatisierten Abruf der Kontostammdaten beantragt. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass dieses Gesetz zu unbestimmt sei und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Zudem werde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Es bestehe kein effektiver Rechtsschutz.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Weil der Ausgang der Verfassungsbeschwerde ungewiss sei, müsste eine Interessensabwägung durchgeführt werden. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gegen die Abfrage der Kontostammdaten wäre mit schwerwiegenden Nachteilen für das Gemeinwohl verbunden. Infolge der fehlenden Kontrollmöglichkeiten würde die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht gewahrt. Zudem bestünde weiterhin die Gefahr der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Demgegenüber sei es weniger wahrscheinlich, dass die Behörden die ihnen eingeräumte Möglichkeit der Kontenabfrage missbrauchen würden. Eine solche dürfe nur anlassbezogen erfolgen. Weil die betroffenen Bürger zumindest nachträglich informiert werden müssten, werde auch ein hinreichender Rechtsschutz gewährleistet.

BVerfG vom 22.03.2005, Az. 1 BvQ 2/05

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