Keine Kündigung des Kontokorrentkredites kurz nach dem Insolvenzantrag
Eine Bank hatte einem Unternehmen einen Kontokorrentkredit in Höhe von 80.000 Euro eingeräumt. Das Konto wies am 12.7.2001 einen Sollsaldo von 76.000 Euro auf. Durch verschiedene Zuflüsse ergab sich bald ein Guthaben in Höhe von 2.600 Euro. Zu diesem Zeitpunkt wurde über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzantrag gestellt. Nach Stellung des Insolvenzantrages wurde der Kontokorrentkredit gekündigt. Der Insolvenzverwalter focht diese Kündigung an, die Bank sei dazu zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt gewesen.
Das Oberlandesgericht Celle entschied zugunsten des Insolvenzverwalters. Nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung sei jede Rechtshandlung anfechtbar, die einen Monat vor oder nach dem Insolvenzantrag durchgeführt werde und zur bevorzugten Befriedigung des jeweiligen Gläubigers führe. Hier habe die Bank die Forderungen durch die Kündigung in Sicherheit gebracht. Da ansonsten aber kein Grund für die Kündigung des Kredites vorgelegen habe, würden die anderen Insolvenzgläubiger unangemessen benachteiligt.
OLG Celle vom 02.02.2005, Az. 3 U 287/04
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